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Rente nach der Scheidung: Das solltest du wissen

Wenn eine Ehe in die Brüche geht, ist das nicht nur traurig, sondern zieht auch finanzielle Konsequenzen nach sich. So wirkt sich eine Scheidung auch auf die Rente aus. Wie das geregelt ist und wer welche Ansprüche hat.

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Statistik: Nach so vielen Jahren scheitern die meisten Ehen in Deutschland

Immer noch scheitern viele Ehen in Deutschland. Aber anders als im Film ist es nicht primär das verflixte 7. Jahr, in dem sich viele Paare scheiden lassen. Eine Umfrage zeigt, wie lange die durchschnittliche Ehe hält.

Gemäß den Daten des Statistischen Bundesamtes endet in Deutschland mehr als ein Drittel der Ehen in Scheidung. Wenn der einstige Traum von einer lebenslangen Liebe zerbricht, stellen sich viele Fragen: Wie wird das Vermögen aufgeteilt? Wer übernimmt die Verantwortung für die Erziehung der Kinder? Und wie sieht es mit der finanziellen Unterstützung im Alter aus? Glücklicherweise gibt es eine gesetzliche Regelung, die als Versorgungsausgleich bezeichnet wird. In diesem Artikel stellen wir dir alle Informationen bereit, die du über Rente und Scheidung wissen musst.

Rente & Scheidung: Was ist der Versorgungsausgleich?

Wenn eine Ehe geschieden werden soll, werden die Rentenansprüche aus der Ehezeit unter beiden Partner:innen aufgeteilt. Es kommt zum sogenannten Versorgungsausgleich. Dabei soll dieser eine faire finanzielle Aufteilung der zukünftigen Rente zu gewährleisten. Sein Ziel ist es, dem Ehepartner, der während der Ehezeit aufgrund der Betreuung von Kindern oder anderer Umstände weniger gearbeitet hat und somit weniger Rentenansprüche gesammelt hat, dennoch eine unabhängige Versorgung zu ermöglichen.

Das Familiengericht ist für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich verantwortlich, einschließlich für den Fall einer beendeten eingetragenen Lebenspartnerschaft. Was viele zudem oftmals nicht wissen: Auch bei einer späteren Heirat bleibt der Versorgungsausgleich aus der vorherigen Ehe bestehen.

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Versorgungsausgleich: Wie wird er berechnet?

Die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist recht simpel. Alle Rentenpunkte, die während der Ehezeit erworben wurden, werden zu gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt. Um das Konzept besser zu veranschaulichen, dient folgendes Beispiel: Nehmen wir an, du besitzt bei Eheschließung einen Anspruch auf gesetzliche Rente in Höhe von 150 Euro monatlich. Im Falle einer Scheidung beträgt Ihr Rentenanspruch nun 750 Euro pro Monat, was einem erworbenen Vorteil von 600 Euro während der Ehe entspricht. Folglich würde deine Partnerin bzw. dein Partner gemäß dem Versorgungsausgleich 300 Euro erhalten.

Übrigens: Die Ehezeit beginnt mit dem Monat der Eheschließung und endet mit dem Monat, in dem die Eheleute die Scheidung per Antrag eingereicht haben. Dies bedeutet, dass auch Rentenanwartschaften, die während der Trennungszeit erworben wurden, in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Eine Ausnahme besteht lediglich bei einer besonders langen Trennungszeit (vgl. Urteil des OLG Dresden vom 17. Dezember 2020, Az. 18 UF 371/20).

Das fällt alles unter den Versorgungsausgleich

Nun ist bekannt, dass im Falle einer Scheidung alle Rentenanwartschaften gleichmäßig aufgeteilt werden. Aber welche Anrechte fallen genau unter den Versorgungsausgleich? Im Grunde genommen unterliegen alle Versicherungsverträge, die später eine Rente auszahlen, diesem Verfahren. Darunter fallen im Detail:

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • betriebliche Altersvorsorge
  • private Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • berufsständischer Altersversorgung wie Ärzte-, Apotheker-, Architekten- oder Rechtsanwaltsversorgung
  • Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
  • Riester-Rente
  • Rürup-Rente
  • Erwerbsunfähigkeitsrente

Keinen Ausgleich gibt es hingegen bei:

  • Kapitallebensversicherungen
  • Risikolebensversicherungen
  • Opferrente
  • Rente der Berufsgenossenschaft
  • private Unfallrente

Rente und Scheidung: In diesem Fall gibt es keinen Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist nicht erforderlich, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft weniger als drei Jahre andauerte, es sei denn, einer der betroffenen Partner fordert ihn ausdrücklich gemäß §3 Abs. 3 VersAusglG. Hierbei ist ein entsprechender Antrag erforderlich. Dies kann sich insbesondere dann lohnen, wenn ein Partner während der Ehezeit erheblich mehr verdient hat.

Wenn es während der Ehe zu häuslicher Gewalt kam, werden die Rentenansprüche ebenfalls nicht aufgeteilt. Dies gilt insbesondere, wenn ein Ehepartner den anderen massiv bedroht oder verletzt hat. In solchen Fällen wäre der Versorgungsausgleich grob unbillig gemäß § 27 VersAusglG.

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Quellen: t-online.de, ihre-vorsorge.de und deutsche-rentenversicherung.de