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Wer muss Schneeräumen? Diese Regeln gelten für Mieter und Vermieter

Mit dem Wintereinbruch gehen einige mühsame Arbeiten einher: Schneeräumen und Streuen gehören dazu. Für Vermieter, Mieter und Hauseigentümer gelten diesbezüglich strenge Regeln. Ein Überblick.

Bei Wintereinbruch gilt es
Bei Wintereinbruch gilt es

Neben Schlittenfahren und Schneemannbauen bringt der Schnee im Winter auch einige mühsame Arbeiten mit sich, denn: Schneeschaufeln ist angesagt! Wer für die Räumung und für das Streuen auf dem Gehweg verantwortlich ist und wer in einem Schadensfall haftet, lesen Sie hier.

Vermieter, Mieter, Hauseigentümer: Wer ist wofür verantwortlich?

Grundstücks- und Hauseigentümer tragen bei einem Schneefall die Verantwortung für die Räumung der Gehwege und Zufahrten. Der Mieter muss die Arbeiten nur übernehmen, sofern das im Mietvertrag vereinbart wurde. Sonst ist der Vermieter verantwortlich, heißt es auf der offiziellen Seite der Verbraucherzentrale. Für die Gehwege vor dem Haus gelten hin und wieder gesonderte Regeln. Genaue Informationen erhält man bei der Gemeinde.

Wann gilt die Räum- oder Streupflicht?

Die Gehwege müssen gefahrlos begehbar sein, heißt: Sie müssen circa einen Meter breit frei geschaufelt werden, sodass zwei Leute problemlos aneinander vorbeigehen können. Bei Abwesenheit ist eine Vertretung zu organisieren. Das gilt auch bei Krankheit oder Alter. Was die Zeit angeht, so herrschen in den Kommunen zumeist uneinheitliche Regeln. Oft beginnt die Räum- und Streupflicht um 6 oder 7 Uhr morgens und endet abends um 21 Uhr. An Sonn- und Feiertagen können die Auflagen abweichen. Hier gilt es sich bei der eigenen Gemeinde zu informieren.

Herrscht Glätte, muss man zusätzlich streuen, möglichst mit umweltverträglichem Streumittel aus Kalkstein oder Quarz. Salz ist in vielen Kommunen verboten. Splitt und Sand sorgen außerdem für Rutschschutz. Beim Kauf der Streumittel auf das Umweltzeichen „Blauer Engel“ achten.

Dächer von Schnee befreien

Auch Dächer sind bei heftigem Schneefall zu räumen, da Einsturzgefahr herrscht. Versicherungen decken solche Fälle nicht immer automatisch ab. Eine weitere Gefahr sind rutschende Schneebretter und Eiszapfen, warnt die Verbraucherzentrale.

Was passiert bei Schadensfall?

Kommt ein Passant aufgrund verletzter Räum- und Streupflicht zu Schaden, kann dieser Schmerzensgeld verlangen. Mietern hilft an dieser Stelle eine private Haftpflichtversicherung. Bei Vermietern tritt die Haus- und Gebäudeversicherung ein. Fußgänger müssen bei Wintereinbruch jedoch auch selbst Acht geben und sich vorsichtig fortbewegen.

Kommt es trotz Räumung zu einem Schaden, kann Verunfallten die gesetzliche Unfallversicherung helfen, aber nur wenn der Unfall auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit oder auf dem anschließenden Heimweg geschieht.

(eee/spot)