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Spielt die Ehe eine Rolle bei der Bürgergeld-Anrechnung?

Seit Anfang des Jahres gibt es in Deutschland das sogenannte Bürgergeld. Doch wird das Einkommen des Partners bzw. der Partnerin auf die staatliche Sozialleistung angerechnet? Wir klären auf.

Ein Stempel mit der Aufschrift "Bürgergeld".
© M. Schuppich - stock.adobe.com

Was ist das Bürgergeld?

Seit kurzem ist das sogenannte "Bürgergeld" erhältlich. Doch was ist das genau?Wir zeigen dir, was das Bürgergeld ist und welche interessanten Fakten zu hierzu wissen musst.

Wer Bürgergeld bezieht und allein lebt, der erhält den Bürgergeld Regelsatz von aktuell 502 Euro im Jahr 2023. Doch was ist mit Personen, die mit jemandem zusammenleben, der berufstätig ist? Wird das Gehalt des Partners bzw. der Partnerin auf das Bürgergeld angerechnet? Wir liefern die Antworten auf all diese Fragen.

Wird das Gehalt des Partners bzw. der Partnerin auf das Bürgergeld angerechnet?

Ja, das bestätigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Nachdruck. Ihre Argumentation beruht darauf, dass das Bürgergeld als eine soziale Unterstützung konzipiert ist, die maßgeblich von individuellen Bedarfen und finanziellen Notlagen abhängt.

Diese Unterstützung wird nur gewährt, wenn keinerlei andere Optionen zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Dementsprechend fließen bei der Berechnung des Bürgergeldes sowohl das eigene Einkommen als auch das Einkommen des Partners in die Bewertung ein.

Bevor das Bürgergeld angerechnet wird, erfolgt eine Abzugsberechnung von verschiedenen Einkommensbestandteilen. Dieser Prozess zielt darauf ab, sicherzustellen, dass Personen, die einer regulären Erwerbstätigkeit nachgehen, ein höheres verfügbares Einkommen haben als jene, die ausschließlich auf das Bürgergeld angewiesen sind.

Spielt die Ehe eine Rolle bei der Bürgergeld-Anrechnung?

Für die Anrechnung ist es irrelevant, ob man verheiratet ist oder nicht. Der spannende Begriff, um den es hier geht, lautet „Einstandsgemeinschaft“. Und das betrifft nicht nur Ehepaare, sondern auch nicht verheiratete Paare, wie es das Gesetz vorsieht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in diesem Zusammenhang eine klare Regelung definiert: Das Einkommen einer Person, die mit ihrem Partner oder ihrer Partnerin zusammenlebt, wird auf das Bürgergeld des anderen angerechnet, wenn:

  • Die Personen verheiratet sind und nicht dauerhaft getrennt leben.
  • Die Personen in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben.
  • Die Personen länger als ein Jahr zusammenleben.
  • Die Personen mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben.
  • Die Personen Kinder oder andere Angehörige im Haushalt versorgen.
  • Eine Person befugt ist, über das Einkommen der jeweils anderen Person zu verfügen.

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Wie wird das Gehalt des Partners bzw. der Partnerin angerechnet?

Wenn ein Paar gemeinsam lebt und lediglich ein Partner Einkommen erwirtschaftet, wird dies gesetzlich als Bedarfsgemeinschaft betrachtet. Nach geltendem Recht gelten beide Partner:innen als eine rechtliche Einheit, bei der das Einkommen des einen Partners dem anderen zugeschrieben wird. Dieses gemeinsame Einkommen wird anschließend gemäß dem festgelegten Bedarf, wie in der Regelbedarfsstufe 2 definiert, verrechnet.

Quellen: buerger-geld.org und hartziv.org