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Fünf häufige Irrtümer rund ums Mietrecht

Der/die Vermieter:in darf einen Schlüssel zu meiner Wohnung haben oder mit dem Tod endet das Mietverhältnis. Wir räumen mit Irrtümern im Mietrecht auf.

Eine Person im Anzug überreicht jemandem einem Schlüssel.
© Natee Meepian - stock.adobe.com

4 Irrtümer aus dem Arbeitsrecht

Wir klären 4 Mythen aus dem Arbeitsrecht auf. Dieses Video wurde mit der Hilfe von KI erstellt und vor der Veröffentlichung von der Redaktion sorgfältig geprüft.

Vermieter:innen haben das Recht, jederzeit die Wohnung zu betreten, das Schuhregal darf im Treppenhaus stehen und einmal im Monat dürfen laute Party gefeiert werden – rund ums Mietrecht ranken sich einige Irrtümer. Doch was davon stimmt wirklich und was nicht? Wir klären auf.

Das sind die 5 größten Irrtümer aus dem Mietrecht

Das Mietrecht ist ganz schön kompliziert. Kaum verwunderlich, dass sich Mieter:innen damit nicht so gut auskennen. Einige sehr verbreitete Irrtümer über das Mietrecht stellen wir nun ein für alle Mal klar. Los geht’s:

1. Vermieter:in hat ein Recht auf einen Zweitschlüssel

Vermieter:innen haben im Mietrecht üblicherweise kein Recht auf einen Zweitschlüssel. Dies ist ein verbreiteter Irrtum. Der Eigentümerverband Haus und Grund hat erklärt, dass ein ungestörter Mietgebrauch nicht gewährleistet wäre, wenn der Vermieter oder die Vermieter:in einen weiteren Schlüssel behält. Aus diesem Grund könnte der Mieter beziehungsweise die Mieterin sogar den Zylinder der Wohnungstür austauschen, sollte der/die Vermieter:in einfach einen Schlüssel einbehalten.

Einmal im Monat sind laute Partys in Ordnung

Bei vielen Mieter:innen hält sich immer noch der Glaube, dass laute Partys in Ordnung sind, wenn sie nur einmal im Monat stattfinden. Doch auch hierbei handelt es ich um einen Mythos. Denn laut dem Mieterschutzverein Frankfurt am Main haben Mieter:innen kein Recht auf laute Feiern, wenn sie damit die Nachbarn stören. Daher müssen Hausordnung, Ruhezeiten zwischen 22:00 und 06:00 Uhr sowie das Gebot der Rücksichtnahme beachtet werden.

3. Wenn ich drei Nachmieter:innen vorschlage, komme ich früher aus dem Mietvertrag

Die Annahme, dass der Vermieter oder die Vermieterin verpflichtet ist, einen von dir vorgeschlagenen Nachmieter oder Nachmieterin zu akzeptieren, ist falsch. Somit ist eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrags nicht immer durch diesen Weg möglich. Es besteht dennoch die Möglichkeit, sich mit dem Vermieter oder der Vermieterin auf eine solche Lösung zu einigen, auch wenn dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

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4. Die Kaution kann man „abwohnen“

Ein verbreiteter Mietrechtsirrtum besteht darin zu glauben, dass nach einer Kündigung keine Miete mehr gezahlt werden muss, da der/die Vermieter:in das Geld von der Kaution abzieht. Das ist jedoch nicht korrekt. Denn die Kaution ist nicht dafür gedacht, um die Miete zu decken.

Vermieter:innen haben das Recht, bis zum Ende des Mietverhältnisses die volle Miete und die Nebenkosten zu verlangen. Es ist nicht erlaubt, nach einer Kündigung nur noch die Kaltmiete zu überweisen. Doch damit nicht genug. Auch die Nebenkostenvorschüsse müssen weiterhin bezahlt werden.

5. Der Mietvertrag erst nach Einzug gültig

Ein verbreiteter Irrglaube besteht darin zu denken, dass ein Mietvertrag erst bei Einzug seine Gültigkeit erlangt und man bis dahin jederzeit davon zurücktreten kann. Was viele allerdings nicht wissen: Wenn der Betrag unterzeichnet wurde, ist dieser rechtskräftig. Wer seine Meinung ändert, muss sich an die im Vertrag festgelegte Kündigungsfrist halten.

Quellen: T-Online, Spiegel und immobilo