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Darf der Vermieter die Nebenkosten einfach erhöhen? 

Dein:e Vermieter:in möchte aufgrund der gestiegenen Energiekosten deine Nebenkosten anheben? Wir erklären dir, ob das rechtlich zulässig ist.

Eine Person rechnet etwas auf dem Taschenrechner zusammen.
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Energie sparen: Diese Mythen sind nicht wahr!

Gerade in der Energiekrise ist Strom sparen wichtiger denn je. Viele der weitverbreiteten Maßnahmen entpuppen sich jedoch nach einiger Zeit als Mythos.

In den kommenden Tagen werden viele Mieter:innen ihre Nebenkostenabrechnungen aus dem Briefkasten holen. Einige werden bedauerlicherweise feststellen, dass sie in diesem Jahr eine beträchtliche Nachzahlung leisten müssen. Doch darf der Vermieter bzw. die Vermieterin im Falle einer hohen Nachzahlung dann einfach die Abschlagszahlungen für die Nebenkosten beliebig erhöhen? Wir verraten es dir.

Darf der Vermieter bzw. die Vermieterin die Nebenkosten erhöhen?

Der/die Vermieter:in kann grundsätzlich die Nebenkosten erhöhen und somit eine höhere Abschlagszahlung verlangen. Allerdings darf diese Erhöhung nicht willkürlich erfolgen, sondern muss auf Grundlage der Nebenkostenabrechnung erfolgen. Hierfür können unterschiedliche Gründe vorliegen, wie zum Beispiel folgende:

  • Ein Grund für die Erhöhung der Nebenkosten kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn die bisherigen Abschlagszahlungen nicht ausreichen, um die entstandenen Kosten zu decken, und dies für die Mieter:innen hohe Nachzahlungen zur Folge hätte.
  • In einem anderen möglichen Szenario kann dies eintreten, wenn Energieversorger bereits Preiserhöhungen angekündigt haben.

Aufgepasst: Damit die Erhöhung der Nebenkosten auch rechtens ist, muss diese immer schriftlich erfolgen – also entweder per Brief oder per E-Mail. Darüber hinaus ist der/die Vermieter:in dazu verpflichtet, die Vorankündigung mindestens 3 Monate vor der Erhöhung an den/die Mieter:in schicken.

Können die Nebenkosten auch nachträglich erhöht werden?

Nein, das ist in Deutschland nicht möglich. Denn gemäß § 556 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist es zwingend erforderlich, dass die Nebenkostenabrechnungen dem/der Mieter:in bis spätestens zum Ende des zwölften Monats nach Abschluss des Abrechnungszeitraums vorliegen. Sollte der/die Vermieter:in diese Frist versäumen, hat er/sie keinen Anspruch mehr auf eine Nachzahlung für diesen Abrechnungszeitraum.

Anders sieht es jedoch aus, wenn im Mietvertrag eine individuelle Vereinbarung enthält, die es dem Vermieter oder der Vermieterin gestattet, auch für bereits abgelaufene Abrechnungszeiträume nachträgliche Nebenkostenforderungen zu stellen. So besteht in diesem Fall die Möglichkeit, rückwirkende Zahlungen einzufordern.

Kann man eine Erhöhung ablehnen?

Grundsätzlich kann man eine rechtmäßig begründete Nebenkostenerhöhung nicht ohne Weiteres ablehnen. Denn der/die Vermieter:in hat das Recht, die tatsächlich angestiegenen Nebenkosten auf den Mieter umzulegen und eine entsprechende Anpassung der Vorauszahlungen zu fordern.

Doch der/die Mieter:in ist berechtigt, die Nebenkostenabrechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und hat die Möglichkeit, gegebenenfalls Einwände zu erheben. Sollten Zweifel an der Korrektheit der Abrechnung bestehen, so man verlangen, die Belege einzusehen, die der7die Vermieter:in zur Berechnung herangezogen hat.

Quellen: Mietrecht.de, Focus und Augsburger Allgemeine