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Diese 4 Irrtümer aus dem Arbeitsrecht solltest du unbedingt kennen

Rund um das Arbeitsrecht ranken sich viele Mythen. Doch was entspricht der Wahrheit und was nicht? Wir klären auf.

Frau wurde gekündigt und packt ihre Sachen zusammen.
© Getty Images/ SeventyFour

4 Irrtümer aus dem Arbeitsrecht

Wir klären 4 Mythen aus dem Arbeitsrecht auf.

„Während der Arbeitszeit darf man zum Arzt gehen“. So ganz entspricht das nicht der Wahrheit. Im Arbeitsrecht gibt es immer noch einige Irrtümer und Mythen, die sich hartnäckig halten. Damit du im Paragraphen-Dschungel nicht durcheinander kommst, haben wir für euch vier Irrtümer und Mythen aus dem Arbeitsrecht unter die Lupe genommen.

Das sind die 4 größten Irrtümer im Arbeitsrecht

Probezeit, Arbeitsvertrag, Kündigung: Das deutsche Arbeitsrecht ist ganz schön kompliziert. Daher ist es nicht allzu verwunderlich, dass viele Mythen und Irrtümer darüber kursieren. Doch welche sind wahr und welche kann man getrost vergessen? Wir haben uns die vier größten Irrtümer des Arbeitsrecht einmal genauer angeschaut.

1. Mythen im Arbeitsrecht: Man kann während der Arbeitszeit zum Arzt gehen

So ganz stimmt das nicht. Denn ohne medizinische Notwendigkeit ist es arbeitsrechtlich eigentlich nicht vorgesehen, dass du während deiner Arbeitszeit zum Arzt bzw. zur Ärztin gehst. Vorsorgeuntersuchungen solltest du daher erst nach Feierabend wahrnehmen oder du musst dir für diese einen Urlaubstag in Anspruch nehmen. Falls plötzlich jedoch akute Schmerzen auftreten oder du eine größere Verletzung erleidest, ist der Besuch beim Arzt bzw. der Ärztin allerdings kein Problem.

2. Wenn mir gekündigt wird, habe ich ein Recht auf Abfindung

Die meisten würden sich mit Sicherheit darüber freuen, wenn sie nach ihrer Kündigung noch eine Abfindung erhalten würden. Doch in den Genuss einer Abfindung kommen nur die aller wenigsten. Denn ist die Kündigung rechtlich abgesichert, müssen Unternehmen nicht automatisch Abfindungen zahlen. So besteht der Anspruch auf eine Kündigung nur in folgenden Fällen:

  • Bei betriebsbedingten Kündigungen, wenn §1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSCHG) greift.
  • Bei einem Auflösungsurteil des Arbeitsgerichts, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (§§9 und 10 KSchG).
  • Bei einem Abfindungsvergleich.
  • Wenn ein Tarifvertrag greift.
  • Wenn ein Sozialplan besteht (Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber).
  • Bei einem Nachteilsausgleich für den Arbeitnehmer (§113 Betriebsverfassungesetz).

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3. Mythen im Arbeitsrecht: Während einer Krankheit ist man unkündbar

Wir müssen dich leider enttäuschen. Denn eine Krankheit schützt nicht vor einer Kündigung. Was viele nicht wissen: Eine Eine lang andauernde oder ständig wiederkehrende Erkrankung, bei der keine Aussicht auf schnelle Genesung besteht, kann ganz im Gegenteil ein legitimer Kündigungsgrund sein.

Auch wenn die Krankheitstage insgesamt sechs Wochen im Jahr überschreiten, kann der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen,  wie t-online.de berichtet. Denn laut dem Gesetzgebenden kann es ab solch einem langen Zeitraum zu betrieblichen und wirtschaftlichen Beeinträchtigungen im Unternehmen kommen.

4. Bei Straßenglätte, Stau oder Streik im Nahverkehr darf ich daheim bleiben

Die Straße ist verschneit, durch umgefallene Bäume blockiert oder die Mitarbeitenden des öffentlichen Nahverkehrs streiken und der Weg zur Arbeit gestaltet sich daher deutlich schwieriger als sonst? Angesichts dieser Umstände würde am liebsten zu Hause bleiben. Doch Straßenglätte, Sturm oder Streiks sind noch längst kein Grund nicht auf der Arbeit zu erscheinen.

Denn der Arbeitnehmende trägt das sogenannte Wegerisiko und muss daher alles Mögliche unternehmen, um trotz der Umstände pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Daher ist es nicht erlaubt, am Morgen gleich zu Hause zu bleiben. Falls sich der Arbeitsweg schwieriger gestalten sollte, solltest du vorab mit deinem Vorgesetzten bzw. deiner Vorgesetzten sprechen und gemeinsam eine Lösung suchen – vielleicht kommt ja ein Homeoffice-Tag infrage.

Quellen: t-online.de, wirtschaftsforum.de und deutsche-handwerks-zeitung.de