Als wäre es nicht schon ohnehin schlimm genug, wenn eines oder sogar beide Elternteile versterben. Fakt ist jedoch, dass es minderjährige Kinder nochmal besonders hart trifft. Um diese nach dem Tod ihrer Eltern zumindest in finanzieller Hinsicht abzusichern beziehungsweise ihnen etwas unter die Arme zu greifen, wurde die Waisenrente eingeführt. In diesem Artikel verraten wir dir, was es damit auf sich hat, wie hoch sie ausfällt und wer sie beantragen kann.
Alles zur „Waisenrente“:
Was ist die Waisenrente?
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Waisenrente um eine Ausgleichszahlung an Kinder, deren Eltern verstorben sind. Diese Zahlungen sollen den Ausfall des Unterhalts der verstorbenen Personen ausgleichen.
Damit die Waisenrente überhaupt beantragt werden kann, ist es wichtig, dass der oder die Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Das bedeutet, er oder sie muss mindestens fünf Jahre lang Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben oder schon die Rentenauszahlung erhalten haben.
Wie hoch die Waisenrente dann ausfällt, hängt davon ab, ob wob nur ein oder gleich beide Elternteile verstorben sind. Halbwaisen erhalten somit Zahlungen in Höhe von zehn Prozent des Rentenanspruchs des verstorbenen Elternteils. Das bezeichnet man dann als die Halbwaisenrente.
Vollwaisen, als Kinder, bei denen beide Elternteile verstorben sind, erhalten insgesamt eine Vollwaisenrente in Höhe von 20 Prozent des Rentenanspruchs des höher versicherten Elternteils. Sowohl die Halb- als auch die Vollwaisenrente werden dann monatlich ausgezahlt. Bei minderjährigen Kindern geht das Geld natürlich entweder an den noch verbliebenen Elternteil oder an den oder die neue:n Erziehungsberechtigte:n.
Wer kann Waisenrente beantragen?
Grundsätzlich können alle minderjährigen Kinder des oder der Verstorbenen die Waisenrente beantragen. Dazu zählen unter anderem:
- leibliche Kinder des/der Verstorbenen
- adoptierte Kinder des/der Verstorbenen
- Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des/der Verstorbenen gelebt haben
- Enkelkinder und Geschwister, die im Haushalt des/der Verstorbenen gelebt haben
Normalerweise haben also nur Kinder Anspruch auf die Waisenrente, wenn ihre Eltern auch regelmäßig in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Eine Ausnahme gibt es jedoch bei Kindern von Beamten. Auch sie haben Anspruch auf Waisenrente, obwohl ihre Eltern dann so gesehen nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
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Fazit: So lange hat man Anspruch auf Waisenrente
In der Regel haben Waisen bis zur Volljährigkeit – also bis zu ihrem 18. Lebensjahr – Anspruch auf Waisenrente. In einigen Ausnahmefällen kann man jedoch auch eine Verlängerung der Auszahlung beantrage. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind noch zur Schule geht, eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert. Aber auch während eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres erhalten Waisen weiterhin die Waisenrente.
So kann der Anspruch auf Waisenrente bis maximal zum 27. Lebensjahr verlängert werden. Die Verlängerung muss jedoch beantragt werden und es müssen zudem regelmäßig Nachweise erbracht werden.