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Bürgergeld: Wird Unterhalt auf die Sozialleistung angerechnet?

Wer Bürgergeld und Unterhalt erhält, fragt sich, ob letzteres auf die Sozialleistung angerechnet wird. Wir klären auf.

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Was ist das Bürgergeld?

Seit kurzem ist das sogenannte "Bürgergeld" erhältlich. Doch was ist das genau?Wir zeigen dir, was das Bürgergeld ist und welche interessanten Fakten zu hierzu wissen musst.

Das Bürgergeld sichert das Existenzminimum und wird in der Regel nur gewährt, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Die Höhe des Bürgergeldes wird anhand der persönlichen Umstände der Bedürftigen festgelegt. Doch wird auch Unterhalt auf das Bürgergeld angerechnet? Hier erfährst du es.

Wird Unterhalt auf das Bürgergeld angerechnet?

Ja, der Bundesagentur für Arbeit zufolge wird Unterhalt auf das Bürgergeld angerechnet. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger über mehr eigene Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen und dementsprechend weniger auf Leistungen des Jobcenters angewiesen sind.

Das Jobcenter prüft daher aktiv gesetzlich geschuldete Unterhaltsansprüche von Bürgerinnen und Bürgern und fordert diese gegebenenfalls ein. Auch Vereinbarungen, auf Unterhaltszahlungen zu verzichten, sind laut der Bundesagentur für Arbeit „gegenüber dem Jobcenter unwirksam“.

Bürgergeld und Unterhalt: Wie viel Geld erhält man?

Die Bundesagentur für Arbeit betrachtet Unterhalt als Einkommen und rechnet es entsprechend an. Unterhaltszahlungen werden zusammen mit anderen Einkommensquellen berücksichtigt und angerechnet. Gemäß dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bleiben die ersten 100 Euro des Einkommens (in dem Falle des Unterhalts) unberücksichtigt. Danach gelten gestaffelte Freibeträge:

  • Bei einem Bruttoeinkommen zwischen 100 und 520 Euro werden 20 Prozent nicht berücksichtigt.
  • Von einem Bruttoeinkommen zwischen 520 und 1000 Euro bleiben 30 Prozent unberücksichtigt.
  • Bei einem Bruttoeinkommen zwischen 1000 und 1200 Euro, bzw. bis 1500 Euro mit einem minderjährigen Kind, bleiben 10 Prozent unberücksichtigt.

Hinweis: Die Verpflichtung eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft, Unterhalt zu zahlen, wirkt sich ebenfalls auf die Höhe des Bürgergels aus. Diese zusätzliche Belastung wird bei der Berechnung des Bürgergeldes berücksichtigt. Entsprechende Nachweise sollten beim Jobcenter eingereicht werden.