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BAföG: Wie hoch darf das Einkommen der Eltern sein?

Das BAföG hat zum Ziel, die Ausbildung von jungen Heranwachsenden zu fördern. Die Gewährung der finanziellen Unterstützung hängt dabei vom Einkommen der Eltern ab. Was du wissen musst.

BAföG-Antragsformular
© IMAGO/Zoonar

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Du willst oder musst neben dem Studium arbeiten, aber hast keine Ahnung, wie viel du eigentlich verdienen darfst? Hier erfährst du, welche Möglichkeiten es gibt und wie viel du wirklich verdienen darfst.

BAföG, ein Begriff, der früher oder später fast jedem jungen Menschen in Deutschland begegnet. Doch nicht allen steht diese staatliche Zusatzleistung zur Verfügung – insbesondere dann nicht, wenn das Einkommen des Haushalts als zu hoch angesehen wird. Wir erklären dir, wie hoch das Einkommen deiner Eltern ausfallen darf, damit du in den Genuss einer BAföG-Auszahlung kommst.

BAföG: Was ist das eigentlich?

BAföG ist die Abkürzung für das Bundesausbildungsförderungsgesetz, welches Schüler:innen und Studierende finanziell unterstützen soll. Ziel ist es, insbesondere Personen aus finanziell schwächer gestellten Familien einen gleichberechtigten Zugang zur Bildung zu ermöglichen. Umgangssprachlich wird mit dem Begriff „BAföG“ auch die finanzielle Unterstützung gemeint, die aus diesem Gesetz resultiert.

Wer kann einen Antrag stellen?

Bevor man sich an das Ausfüllen des Antrags macht, sollte man vorher herausfinden, ob man überhaupt die Voraussetzungen für den Bezug von BAföG erfüllt. Die staatliche Unterstützung wird grundsätzlich nur an Studierende, Auszubildende und Schüler:innen gewährt, bei denen die Kosten für das Studium oder die Ausbildung nicht aus eigener Kraft oder von der Familie getragen werden können.

Für Studierende gelten zusätzliche Bedingungen, um BAföG beantragen zu können. Sie müssen in Vollzeit studieren und dürfen zu Beginn des Bachelorstudiums nicht älter als 29 Jahre und zu Beginn des Masterstudiums nicht älter als 34 Jahre sein, wie das Handelsblatt berichtet. Die Ampelkoalition kündigte an, die Altersgrenzen zu erhöhen, da die Mehrheit der Studierenden nicht in der Regelstudienzeit abschließt. Damit einhergehend soll auch die Laufzeit entsprechend verlängert werden, so das Wirtschaftsmagazin.

Für welchen Zeitraum gilt ein Antrag auf Förderung?

Im BAföG, genauer gesagt im § 50, Absatz 3, wird der Oberbegriff „Bescheid“ wie folgt definiert: „Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.“ Im folgenden Absatz wird jedoch erklärt, dass auch nach dem Ende des Bewilligungszeitraums ohne neuen Bescheid weiter Ausbildungsförderung fließen kann – jedoch unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Voraussetzung sei, dass „der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden“.

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Für BAföG-Beziehende bedeutet dies: Wenn eine Verlängerung rechtzeitig beantragt wird, erfolgt in der Regel eine kontinuierliche Auszahlung der Fördermittel. Allerdings kann das BAföG laut dem Bildungsministerium nicht rückwirkend bewilligt werden, daher ist eine rechtzeitige Beantragung von großer Bedeutung. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass es möglich ist, fehlende Unterlagen nachträglich einzureichen.

BAföG: Wie hoch darf das Einkommen der Eltern sein?

Die monatliche Bafög-Zahlung für Schüler:innen und Studierende hängt von dem Einkommen der Eltern ab. Dies gewährleistet, dass Personen aus finanziell benachteiligten Familien größeren Nutzen aus dem Bafög ziehen als diejenigen aus wohlhabenderen Familien. Es ist jedoch schwierig, genau festzulegen, wie hoch das Einkommen der Eltern bzw. des Haushaltes sein darf, um förderungsberechtigt zu sein. Das Bafög-Amt berücksichtigt bestimmte Freibeträge, die von Faktoren wie dem Familienstand der Eltern abhängen, beispielsweise ob sie verheiratet oder alleinstehend sind. Die aktuellen Freibeträge sehen Unicum zufolge aktuell so aus:

Freibeträge beim Einkommen der Eltern seit WS 2022/23
verheiratete Eltern2.415 €
alleinstehender Elternteil1.605 €
Ehepartner / -in1.605 €
Stiefelternteil805 €
pro unterhaltsberechtigtem Kind736 €