In wenigen Tagen endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärung. Wer also dazu verpflichtet ist, eine Steuererklärung einzureichen, sollte das möglichst bald tun. Kommt die Steuererklärung nicht rechtzeitig bis zum 31. Juli beim Finanzamt an, so kann dieses einen Verspätungszuschlag verlangen. In welchem Fall du trotz einer verspäteten Abgabe keinen Zuschlag zahlen musst, verraten wir dir in diesem Artikel.
Alles zum „Verspätungszuschlag der Steuererklärung“:
Wann du einen Verspätungszuschlag zahlen musst
Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und sich keine Hilfe durch eine:n Steuerberater:in holt, muss sicherstellen, dass alle Unterlagen für die Steuererklärung 2024 bis zum 31. Juli beim Finanzamt sind. Wer die Hilfe eines Steuerberaters oder einer Steuerberaterin in Anspruch nimmt, hat dafür noch bis zum 30. April 2026 Zeit.
Wird die Steuererklärung jedoch zu spät beim Finanzamt eingereicht, so darf dieses einen sogenannten Verspätungszuschlag verhängen. Wichtig dabei ist, dass die Steuerzahler:innen zuvor über ihre Abgabepflicht informiert wurden, wie das Finanzgericht Sachsen-Anhalt in einem aktuellen Urteil zeigt.
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In diesem Fall ist kein Verspätungszuschlag nötig
In dem konkreten Fall versäumte ein Ehepaar die Abgabe ihrer Steuererklärung, obwohl es dazu verpflichtet gewesen wäre. Das Paar wusste jedoch nichts davon und erhielt ein Schreiben vom Finanzamt, in welchem folgender Hinweis stand: „Sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, reichen Sie bitte die Steuererklärung(en) […] ein“.

Das Paar verstand diesen Hinweis eher als eine Art Erinnerung und wurde daher nicht aktiv. Wenig später meldete sich das Finanzamt und forderte einen Verspätungszuschlag. Das Ehepaar reichte jedoch Widerspruch ein und das Finanzgericht Sachsen-Anhalt gab ihm später recht. Denn die Formulierung sei nicht auffordern genug gewesen.
Finanzämter müssen transparenter handeln
Auch Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler stellt klar, dass dieses Urteil vor allem den Steuerzahler:innen helfe, die „nicht absichtlich ihre Steuererklärung zu spät einreichen, sondern schlichtweg nicht wussten, dass sie dazu verpflichtet sind.“
Finanzämter müssen die Steuerzahler:innen zwar nicht immer an ihre Pflichten erinnern, bei besonders komplizierten Fällen oder versteckten Abgabefristen ist es jedoch notwendig.