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Heiligabend und Silvester: Urlaubstag oder Arbeitszeit?

Alle Jahre wieder stellen sich Arbeitnehmende die gleiche Frage: Sind Heiligabend und Silvester normale Arbeitstage oder muss man sich hierfür extra Urlaub nehmen? Wir haben die Antwort.

Ein Kalender mit dem Monat Dezember steht auf einem Bürotisch.
© Getty Images/ Isabel Pavia

Urlaubsanspruch: Wie viel Urlaub steht Mitarbeitern wirklich zu?

Rund um das Thema Urlaub können sich viele Fragen ergeben. Alles, was du über deinen Urlaubsanspruch unbedingt wissen solltest, erfährst du hier.

In ein paar Wochen ist mal wieder soweit: Es ist Weihnachten. Doch alle Jahre wieder kommt nicht nur das Christkind zum Geschenke verteilen ins Haus, sondern viele Arbeitnehmende beschäftigt im Dezember insbesondere eine ganz spezielle Frage: Muss man für Heiligabend und Silvester Urlaub einreichen? Oder handelt es sich hierbei um gesetzliche Feiertage? Die Antworten auf diese Fragen findest du hier.

Heiligabend und Silvester: Urlaubstag oder Arbeitszeit?

Auch wenn es sich hierbei um einen weitverbreiteten Mythos handelt: Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage, wie die Webseite anwalt.de berichtet. Gesetzliche Feiertage sind nur der erste und zweite Weihnachtsfeiertag sowie Neujahr. Somit gesehen sind der 24. und 31. Dezember ganz normale Arbeitstage.

Dies wiederum bedeutet: Angestellte sind an diesen beiden Tagen grundsätzlich zum Arbeiten verpflichtet. Wer die Tage mit seinen Liebsten verbringen oder sich einfach eine entspannte Zeit machen möchte, muss sich daher Urlaub nehmen. Es gibt jedoch einige Branchen, in denen Arbeitnehmende an Heiligabend oder Silvester keinen Urlaub nehmen dürfen. So müssen zum Beispiele viele Beschäftigte im Einzelhandel an beiden Tagen arbeiten, da der 24. als auch der 31. Dezember zu den umsatzstärksten Tage handelt.

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Urlaub an Heiligabend und Silvester: Ein halber Urlaubstag reicht, oder?

Ein verbreiteter Irrglaube ist zudem, dass es ausreicht, an beiden Daten Urlaub für je einen halben Tag einzureichen. Denn tatsächlich haben Angestellte darauf keinen Anspruch – das Bundesurlaubsgesetz (§ 5 Abs. 2 BUrlG) sieht nämlich keine halben Urlaubstage vor. Um den Mitarbeitenden eine kleine Weihnachtsfreude zu bereiten, ist es in vielen Unternehmen üblich, dass Angestellte an den beiden Tagen für einen halben Tag freigestellt werden und somit nur noch einen halben Urlaubstag einreichen müssen.

Wer sich nicht auf irgendeinen Irrglaube oder firmeninternen Flurfunk verlassen möchte, sollte im am besten bei der Personalabteilung nachfragen, wie die Urlaubsreglung an Weihnachten und Silvester im Unternehmen geregelt sind. So erwartet dich an Weihnachten garantiert keine unschöne Überraschung.

Gibt es einen Lohnzuschlag für die Arbeit an Heiligabend und Silvester?

Alle die an Heiligabend oder Silvester arbeiten müssen, hoffen natürlich darauf, dass sie für ihre Arbeit an den besonderen Tagen wenigstens den einen oder anderen Euro mehr auf der Gehaltsabrechnung entdecken. Doch gibt es tatsächlich einen Lohnzuschlag für die Arbeit am 24. und 31. Dezember? Leider müssen wir dich enttäuschen. Denn laut dem Gesetz haben Betroffene keinen Anspruch auf einen Lohzuschlag.

Konkret bedeutet dies: Beschäftigte erhalten an diesen Tagen nur ihr übliches Gehalt, es sei denn, im Arbeitsvertrag findet sich eine entsprechende Reglung zu Zuschlägen für Sonn- und Feiertagen, heißt es laut der Anwaltskanzlei Buse.

Betriebsferien: Darf der Weihnachtsurlaub angeordnet werden?

In manchen Fällen machen Unternehmen zwischen den Feiertagen auch von dem sogenannten Betriebsurlaub Gebrauch. Der Grund: In dieser Zeit ist die Auftragslage oftmals sehr dürftig und viele Kund:innen sind im Urlaub. Für Beschäftigte bedeutet dies allerdings – sie müssen sich „gezwungenermaßen“ Urlaub nehmen.

Dies ist grundsätzlich auch zulässig, wie der „Spiegel berichtet. Doch „die Voraussetzungen sind jedoch nicht ganz eindeutig, da der Arbeitgeber nach Paragraf 7 Abs. 1 BUrlG verpflichtet ist, die Urlaubswünsche der Angestellten zu berücksichtigen“, erklärt Jurist Daniel Brügger gegenüber dem Online-Magazin.

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