Stell dir vor, du hast soeben erst einen neuen Job angenommen und befindest dich gerade in der Probezeit. Auf Nachfrage versichert man dir, dass man dich auch nach diesen sechs Monaten übernehmen wird. Nur wenige Tage später erhältst du dann – noch innerhalb der Probezeit – deine Kündigung. Ob diese Situation rechtens ist und inwiefern Versprechen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin verbindlich sind, verraten wir dir in diesem Artikel.
Alles zum Thema „Kündigung trotz Übernahmezusage“:
Kläger erhält Kündigung trotz vorheriger Jobzusage
Diesen oben beschriebenen Fall haben wir uns jedoch nicht ausgedacht. Er ist tatsächlich so passiert. Laut haufe.de war der Kläger seit Juni 2023 als Wirtschaftsjurist bei einem Rückversicherer angestellt, befand sich jedoch noch in seiner sechsmonatigen Probezeit.
Zum Ende dieser Probezeit teilte ein Dienstvorsitzender und Prokurist dem Kläger mit, dass man das Arbeitsverhältnis fortsetzen wolle. Nur wenige Tage später kündigte der Arbeitgeber dem Kläger aufgrund von unzureichenden Leistungen. Daraufhin reichte der Kläger die Klage ein.
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Ist eine Kündigung trotz eines Übernahmeversprechens rechtens?
Im Verfahren stellte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.01.2025, Aktenzeichen: 3 SLa 317/24) fest, dass die Kündigung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieß.
Das bedeutet, dass der Kläger sich auf die mündliche Antwort, dass man ihn übernehmen werde, verlassen durfte. Schließlich wurde diese Aussage nicht von irgendjemandem, sondern vom Dienstvorsitzenden und Abteilungsleiter getätigt, der im Namen der Arbeitgebergesellschaften gehandelt hat. Des Weiteren war er auch die Person, die sowohl den Anstellungsvertrag als auch die Kündigung unterschrieben hatte.

Fazit: In diesem Fall wäre die Kündigung wirksam gewesen
Das bedeutet jetzt jedoch nicht, dass Arbeitnehmer:innen sich immer auf die Worte ihrer Vorgesetzten verlassen können. Insbesondere in der Probezeit ist eine Kündigung auch trotz eines vorherigen Übernahmeversprechens oft rechtens, wenn beispielsweise grobe Pflichtverletzungen dazwischenkommen. Das können zum Beispiel häufiges unentschuldigtes Fehlen oder auch die Beleidigung von Kolleg:innen und Vorgesetzten sein.