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Kündigung per WhatsApp erhalten – Ist das überhaupt rechtens?

Kannst du eine Kündigung per Whatsapp erhalten? Und wenn ja, ist dies überhaupt rechtens? Wir haben nachgeforscht.

Frau im Bett mit Handy
Du hast eine Kündigung per Whatsapp bekommen? Wir verraten dir, ob diese Kündigung rechtskräftig ist. Foto: skynesher / getty images

Mittlerweile ist es zur Normalität geworden, dass man über das Smartphone kommuniziert. Hier legt WhatsApp als Messenger-Dienst ganz weit vorne und wird von den meisten Menschen 24/7 genutzt. Auch die Kommunikation zwischen Mitarbeitenden und Chef:in findet in vielen Fällen über diese App statt. Was aber, wenn eine Kündigung per WhatsApp hereinflattert? Muss diese nicht in Papierform bei:m der/dem Arbeitnehmer:in ankommen? Wir haben uns schlaugemacht.

Kündigung per Whatsapp: Ist das erlaubt?

Um diese Frage erst einmal deutlich zu beantworten: Nein, eine Kündigung per WhatsApp ist nicht erlaubt, beziehungsweise nicht rechtskräftig. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss bei Mitarbeitenden schriftlich ankommen, um eine Gültigkeit zu besitzen. Dies besagt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Um noch genauer zu sein: Die Kündigung muss der Chef oder die Chefin in einem ganz normalen, von ihm unterzeichneten Brief schreiben.

Ist eine Kündigung per WhatsApp versendet worden, hat diese keine Rechtskraft. Auch nicht, wenn sie in Form eines Fotos – als abfotografiertes Kündigungsschreiben – übermittelt wurde. Dies besagt ein Urteil vom 28.10.2021 vom Landesarbeitsgericht in München.

Dieser Fall führte dazu, dass Kündigungen per WhatsApp nicht erlaubt sind

In dem Fall, in welchen herauskam, dass Kündigungen per WhatsApp nicht rechtsgültig sind, kündigte ein Arbeitgeber einem Angestellten fristlos, weil dieser betrunken zur Arbeit kam. Die Kündigung erhielt der Arbeitnehmer über WhatsApp und schickte ein Foto des Kündigungsschreibens.

Der Beschäftigte klagte daraufhin, da die Kündigung nicht der geforderten Schriftform entsprach. Dementsprechend machte er Gehaltsansprüche geltend – und das Landesgericht München urteilte im Sinne des Klägers, wie inFranken.de berichtete. Die Kündigung in Schriftform soll eine Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien garantieren.

Außerdem muss das Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber eigenhändig durch Namensunterschrift oder notariell beglaubigte Handzeichen unterzeichnet werden.