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Andere Aufgaben nach Kündigung: Darf der Chef die Tätigkeit ändern?

Darf der Chef einem nach der Kündigung plötzlich andere Aufgaben als zuvor geben? Lies hier, was erlaubt ist und was nicht.

Büro andere Aufgaben
© IMAGO/Westend61

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Nach der Kündigung muss man bis zum Ende der Kündigungsfrist erstmal regulär weiterarbeiten. Doch was passiert, wenn der Chef oder die Chefin im Anschluss an die Kündigung den Tätigkeitsbereich ändert und dir plötzlich andere Aufgaben zuteilt? In diesem Artikel verraten wir dir, was erlaubt ist und was nicht.

Andere Aufgaben nach der Kündigung: Ist das erlaubt?

Eine Kündigung ist oft keine leichte Entscheidung. Wenn man sich dann aber dafür entschieden hat, läuft es auf der Arbeit danach meist nicht ganz so gut. Immer wieder hört man, dass der Chef oder die Chefin den betroffenen Mitarbeiter:innen nach dem Einreichen der Kündigung plötzlich ganz andere Aufgaben zuteilt. Doch ist das überhaupt erlaubt?

Grundsätzlich ist das erlaubt. Das gilt zumindest dann, wenn in deinem Arbeitsvertrag keine konkreten Aufgaben festgehalten sind. Wenn du also kündigst und noch bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterarbeiten musst, kann es durchaus passieren, dass man dir andere Aufgaben zuteilt als die, die du bisher erledigen musstest. Solange sie immer noch Teil deines Tätigkeitsfeldes sind, ist das also legitim.

Diese Aufgaben darf dir der Arbeitgeber nicht übertragen

Dass Arbeitgeber:innen ihre Mitarbeiter:innen je nach Erfordernissen unterschiedlich einsetzen können, besagt das sogenannte Weisungsrecht beziehungsweise das Direktionsrecht. Arbeitgeber:innen sind jedoch auch dazu verpflichtet, dabei Rücksicht auf ihre Mitarbeiter:innen zu nehmen und dürfen demnach nicht ungerecht handeln.

Frau Kündigung
Wer gekündigt hat, muss in der Regel noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter arbeiten. Foto: IMAGO/Westend61

Dieses Recht hat jedoch noch weitere Grenzen. Weist man dir als Arbeitnehmer:in eine Aufgabe zu, die nichts mit deiner ursprünglichen Tätigkeit zu tun hat, so ist das nicht mehr legitim. In diesem Fall solltest du dich zunächst an deinen Vorgesetzten oder deine Vorgesetzte wenden. Im schlimmsten Fall solltest du die Gewerkschaft, den Betriebsrat oder einen Anwalt beziehungsweise eine Anwältin zurate ziehen.

Fazit: Manchmal hilft eine Freistellung

Wenn dir gekündigt wurde oder du dich mit deinem Arbeitgeber beziehungsweise deiner Arbeitgeberin auf einen Arbeitsaufhebungsvertrag geeinigt hast, kann es auch sein, dass du bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt wirst. Das bedeutet, dass du deiner Arbeitspflicht nicht mehr nachkommen musst, aber dennoch entlohnt wirst.

Das ist meist dann der Fall, wenn ein Vertrauensverlust vorliegt oder das Unternehmen Angst hat, dass du Geheimnisse verrätst. Einen allgemeinen Anspruch auf eine solche Freistellung haben Arbeitnehmer:innen jedoch nicht.