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In welchen Fällen Rentner von der Zuzahlung von Medikamenten befreit sind

Für viele Rentner:innen stellt die Zuzahlung von Medikamenten eine Belastung dar. Hier liest du, in welchen Fällen Rentner:innen davon befreit sind.

© Getty Images / Olga Schumytskaya

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Besonders, wenn man als Renter:in mehrere Medikamente benötigt, kann die Zuzahlung eine finanzielle Belastung werden. Denn pro Medikament fällt eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von fünf bis maximal zehn Euro an. Wenn dann noch Eigenbeteiligungen für die Krankenhausaufenthalte oder Reha anfallen, können die Zuzahlungen für Rentner:innen schnell unbezahlbar werden. In diesem Artikel erklären wir, in welchen Fällen man sich davon befreien lassen kann.

Befreiung der Zuzahlung von Medikamenten: In diesen Fällen ist es möglich

Alle Versicherten ab 18 Jahren sind dazu berechtigt, einen Antrag bei der Krankenkasse zu stellen, ob sie dann allerdings wirklich davon bereit werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Anhand des Gesamtjahresbruttoeinkommens wird die individuelle Belastungsgrenze errechnet und somit die Höhe der Ausgaben markiert, die laut Gesetzgeber zumutbar sind. Diese Belastungsgrenze ist je nach Höhe des Einkommens unterschiedlich. Überschreiten die Ausgaben der Medikamente diese Belastungsgrenze, kann man eine Befreiung von der Zuzahlung bekommen. Jedoch sind nicht Medikamente auf der Liste für die Befreiung der Zuzahlung.

Diese Medikamente können Rentner von der Zuzahlung befreit werden

Wichtig ist, dass es sich bei den Medikamenten, um Leistungen auf Kassenrezept handelt. Sprich es gibt keine Berücksichtigung von Privatrezepten oder selbst gekauften Arzneimitteln. Gleiches gilt auch für Medikamente oder andere Mittel, bei denen ein Aufpreis zu zahlen ist. Dazu zählt insbesondere auch die Reiseprophylaxe mit Mitteln gegen Übelkeit und Fieber, welche frei verkäuflich in der Apotheke ist und somit von der Befreiung ausgeschlossen.

Auch eine Auflistung von der Apotheke kann einen guten Überblick verschaffen. Denn wenn man als Kund:in bei einer Apotheke registriert ist, kann man sich eine Liste ausdrucken lassen, mit den bereits gekauften Medikamenten, auf der genau steht, welcher Anteil zur gesetzlichen Zuzahlung angerechnet werden kann.

Was genau fällt unter die Zuzahlungsbefreiung?

Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten, aber mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Jedoch sind Zuzahlungen für stationäre Behandlungen, wie Krankenhausbehandlungen oder Reha davon ausgeschlossen, dort bezahlt man 10 Euro pro Tag. Wichtig ist, dass immer alle Rechnungen und Originalbelege aufgehoben werden, damit man sie der Krankenkasse vorlegen kann. Laut Verband der Ersatzkrankenkassen (VdEK) berücksichtigt man folgende Ausgaben:

  • Arzneimittel, Verbandmittel und Impfungen
  • Hilfsmittel
  • Heilmittel (z.B. Physiotherapie/Krankengymnastik/Massagen)
  • Krankenhaus, Reha und Mutter-/Vater-Kind-Kur
  • Fahrkosten
  • Häusliche Krankenpflege
  • Haushaltshilfe

Jedoch werden diese Leistungen nur dann angerechnet, wenn sie wirklich ärztlich verordnet sind. Grundsätzlich müssen diese im Zusammenhang mit einer Leistung stehen, die die Krankenkasse übernimmt.

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Die Berechnung der Belastungsgrenze für die Befreiung von Zuzahlungen

Die Höhe der Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent der Gesamtjahresbruttoeinnahmen. Falls jedoch eine chronische Erkrankung vorliegen sollte, beträgt die Höhe nur 1 Prozent. In diesem Fall benötigt man für die Erkrankung jedoch vom Arzt oder der Ärztin eine Bescheinigung, die dem Antrag beigefügt wird. Laut Bundesministerium für Gesundheit gibt es folgende Voraussetzungen dafür:

  • Pflegegrad drei bis fünf
  • Grad der Behinderung oder Erwerbsminderung ab 60 Prozent
  • Das Vorliegen einer Erkrankung, die eine dauerhafte, kontinuierliche Behandlung erfordert und mindestens seit einem Jahr einen Quartalsbesuch beim Arzt wegen derselben Erkrankung nachweisen kann

Diese Kosten sind ebenfalls wichtig für die Berechnung der Belastungsgrenze

Des Weiteren ist für die Berechnung ist auch die Art der Einkünfte wichtig. Denn laut Verbraucherzentrale zählt nicht nur die Regelaltersrente, sondern auch die Erwerbsunfähigkeits-, Betriebs- und Hinterbliebenenrente zum Einkommen. Die Höhe der Bruttorente kann man dem letzten Rentenbescheid entnehmen.

Auch Versorgungsbezüge, beispielsweise Arbeitslosen- und Krankengeld, Kapital- und Zinseinkünfte, Mieteinnahmen, Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit muss man anrechnen. Soziale Leistungen, wie Pflege-, Kinder- oder Wohngeld zählen jedoch nicht dazu. Im Falle einer Partnerschaft, wird nicht nur das eigene Einkommen berücksichtigt, sondern beide.

Befreiung von Zuzahlungen: So einfach ist es

Einige Krankenkassen bieten auch einen Online-Rechner an, um die Höhe der Belastungsgrenze zu errechnen. Wichtig ist, dass die Befreiung immer nur für ein Kalenderjahr gilt und man somit den Antrag jedes Jahr erneut stellen muss. Der Antrag kann jedoch auch rückwirkend gestellt werden, sodass die Höhe der Erstattung von der Krankenkasse berechnet wird.