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Kann man BAföG und Wohngeld gleichzeitig beziehen?

Kann man in Deutschland BAföG und gleichzeitig Wohngeld beziehen, oder gibt es hier eine Ausschlussregelung? Hier erfährst du es.

Auf einem Ordner mit der Aufschrift "BAföG" liegt auf einem Antrag. Daneben liegen Münzen und Geldscheine.
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Was genau ist eigentlich Wohngeld Plus?

Wer in Deutschland studiert, hat unter Umständen Anspruch auf BAföG. Um die Leistung zu erhalten, müssen Betroffene bestimmte Anforderungen erfüllen. Doch was ist, wenn das Geld nicht ausreicht, um die Miete zu decken. Hat man in diesem Fall dann Anspruch auf Wohngeld? Ob man BAföG und Wohngeld gleichzeitig beziehen kann, erfährst du hier.

Können BAföG und Wohngeld gleichzeitig bezogen werden?

Gemäß wohngeld.org ist es gesetzlich nicht gestattet, BAföG und Wohngeld gleichzeitig zu beziehen. Entsprechend Paragraph 20 des Wohngeldgesetzes entfällt der Wohngeldanspruch für Personen, deren Ausbildung oder Studium in Deutschland durch BAföG förderfähig ist.

Doch wie immer im Leben bestätigen Ausnahmen die Regel. Wenn BAföG ausschließlich als Darlehen bezogen wird, haben die Empfänger:innen auch die Möglichkeit, Wohngeld zu erhalten. Dies trifft laut Angaben des Portals insbesondere auf Volldarlehen ohne staatlichen Zuschussanteil zu. Dabei ist es unerheblich, ob die BAföG-Leistung tatsächlich ausgezahlt wird; entscheidend ist die Förderungsfähigkeit, wie von wohngeld.org erläutert.

Wer kein BAföG bezieht, hat die Option, Wohngeld zu erhalten

Studierende, die aus bestimmten Gründen keinen Anspruch mehr auf BAföG haben, können dennoch Wohngeld beantragen. Ausnahmen gelten für Personen, deren Eltern aufgrund eines zu hohen Einkommens einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, wie das Deutsche Studentenwerk (DSW) erklärt. Laut der Seite meinbafoeg.de können Studierende, die folgende Voraussetzungen erfüllen, ebenfalls Chancen auf Wohngeld haben:

  • Die BAföG-Förderungsfähigkeit ist nicht mehr gegeben, da die Altersgrenze überschritten wurde.
  • Ein Urlaubssemester wurde genommen.
  • Es handelt sich um eine Ausbildungsstätte bzw. Hochschule, die gemäß dem BAföG-Gesetz nicht anerkannt ist.
  • Ein Fachrichtungswechsel fand ohne „wichtigen Grund“ nach Beginn des vierten Fachsemesters statt.
  • Leistungsnachweise wurden weder wie gefordert noch rechtzeitig vorgelegt.

Hinweis: In den genannten Fällen ist der negative BAföG-Bescheid besondere wichtig, da dieser als Nachweis für das Wohngeldamt gilt und somit eine Voraussetzung für die Bewilligung darstellt.

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