Viele verpassen einfache Pauschalen – mit diesen 5 Tipps holst du dir ohne Aufwand mehr Geld zurück. Ein Überblick.
Jeder möchte bei der Steuererklärung möglichst viel Geld zurückbekommen. Doch viele lassen sich wertvolle Steuerpauschalen entgehen, die ohne viel Aufwand genutzt werden können. Welche das genau sind, erfährst du im Folgenden: Credit: IMAGO/Westend61Auch wenn du keine Nachweise einreichst, erkennt das Finanzamt pauschal 16 Euro jährlich für Kontoführungsgebühren an, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe berichtet. Diese werden automatisch als Werbungskosten berücksichtigt – sofern du eine Anlage N einreichst. Wer es nicht angibt, verschenkt diesen kleinen, aber sicheren Steuervorteil. Credit: IMAGO/Westend61Der Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 Euro (Stand 2025) wird automatisch vom Finanzamt abgezogen – allerdings nur einmal, wie das Finanzamt NRW berichtet. Wer mehrere Jobs hat, sollte prüfen, ob zusätzliche Werbungskosten beim Nebenjob einzeln angesetzt werden können, statt auf den Pauschbetrag zu vertrauen, so das Finanzamt NRW. Credit: contrastwerkstatt – stock.adobe.comSeit dem Boom des Homeoffice sind anteilige Kosten für Telefon und Internet absetzbar – auch ohne exakte Aufstellung. Pauschal können 20 % der Monatskosten, maximal jedoch 20 Euro pro Monat, als Werbungskosten geltend gemacht werden, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe berichtet. Aufs Jahr gerechnet sind das bis zu 240 Euro, die viele ungenutzt lassen. Credit: imago images/Westend61Bei beruflichen Reisen kannst du Verpflegungskosten pauschal absetzen. Ab 8 Stunden Abwesenheit gibt es 14 Euro, bei vollen 24 Stunden 28 Euro. An- und Abreisetage werden ebenfalls mit 14 Euro berücksichtigt, wie Finanztip berichtet. Voraussetzung: Der Arbeitgeber übernimmt keine Verpflegungskosten. Die Pauschale gilt auch bei Bewerbungsgesprächen, beruflich bedingten Umzügen und doppelter Haushaltsführung – für maximal drei Monate. Für Auslandsreisen gelten eigene Pauschbeträge. Credit: Andrey Popov – stock.adobe.comWer eine pflegebedürftige Person unentgeltlich im eigenen oder im Haushalt der gepflegten Person betreut – ganz ohne professionelle Hilfe – kann den Pflegepauschbetrag geltend machen. Wer eine pflegebedürftige Person unentgeltlich betreut, kann – abhängig vom Pflegegrad – zwischen 600 und 1.800 Euro steuerlich geltend machen, so Lohnsteuerkompakt. Dafür ist kein Einzelnachweis nötig, nur der Pflegegrad muss nachgewiesen werden und die Daten der pflegebedürftigen Person müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Credit: Andrey Popov – stock.adobe.com