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Wann ein brennender Adventskranz zu Versicherungskürzungen führen kann

Für viele gehören echte Kerzen auf den Adventskranz. Doch wenn dieser in Flammen aufgeht, kann dies im schlimmsten Fall zu Versicherungskürzungen führen. Der Grund.

Ein Adventskranz steht in Flammen.
© Oskar - stock.adobe.com

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Der letzte Monat des Jahres ist angebrochen und damit beginnt auch wieder die gemütliche Weihnachtszeit. Um die Zeit bis Heiligabend so besinnlich wie möglich zu gestalten, zünden wir jeden Advent eine Kerze an. Für viele müssen die Kerzen auf dem Kranz unbedingt echt sein. Doch wer sich für echte Kerzen entscheidet, der geht auch bestimmte Pflichten ein. Denn wenn ein unbeaufsichtigter Adventskranz in Flammen aufgeht, kann die Versicherungsleistung gekürzt werden. Alle Details.

Adventskranz geht in Flammen auf? Versicherungskürzungen können die Folge sein

Viele freuen sich im Advent ganz besonders auf die Sonntage. Denn an diesem Tag dürfen wir eine Kerze auf dem Adventskranz anzünden. Doch wer sich für einen traditionellen Kranz mit echten Kerzen entscheidet, sollte diesen unbedingt im Auge behalten. Denn was viele nicht wissen: Wenn ein unbeaufsichtigter Adventskranz Feuer fängt, darf die Versicherung unter Umständen ihre Leistung kürzen, erklärt der Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg.

Wichtig: Um sicherzustellen, dass der Schaden vollständig ersetzt wird, ist es entscheidend, dass die Versicherung in ihren Bedingungen uneingeschränkt auf den Einwand der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet.

Wann die Versicherung für den Schaden aufkommt

Vor nicht allzu langer Zeit blieb der Versicherte nach dem Prinzip des „Alles-oder-nichts“ vollständig für die Kosten haften, wenn er das Desaster durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hatte. Dementsprechend schnell waren die Versicherer mit dem Argument „grobe Fahrlässigkeit bei der Hand“, sagt Michael Wortberg, Versicherungsreferent bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. 

Eine Änderung im Versicherungsvertragsgesetz zu Beginn des Jahres 2008 brachte aus Sicht der Betroffenen eine positive Veränderung: Seitdem können die Versicherer bei grober Fahrlässigkeit die Leistungen nicht mehr gänzlich streichen, sondern lediglich kürzen. Wem eine teilweise Übernahme der Kosten nicht ausreicht, kann sich explizit gegen Schäden durch grobe Fahrlässigkeit zu versichern – allerdings zu entsprechend höheren Prämien.

Quellen: Münchner Merkur, Focus

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