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Testament anfechten: Diese Rechte hast du und so gelingt es

Du hast Zweifel an der Echtheit der Unterschrift, der geistigen Verfassung oder denkst, der Verstorbene wurde bedroht oder gezwungen, eine fremde Person zu begünstigen? In diesen Fällen kannst du ein Testament anfechten.

Du vermutest, dass etwas mit dem Testament nicht stimmt? Aus diesen Gründen darfst du ein Testament anfechten. Und diese Deadlines gelten.
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Auch wenn das Ableben eines Verwandten generell schon eine belastende Erfahrung ist, gibt es solche Fälle. Bei der Testamentseröffnung erfährt man, dass man wider Erwarten nicht als Erbe vorgesehen ist, oder man zweifelt die Echtheit des Testaments an. Wenn ein Erbe durch ein Testament geregelt ist, gibt es die Möglichkeit, das Testament anzufechten. Dafür gibt es aber einige Voraussetzungen.

Aus diesen Gründen kannst du ein Testament anfechten

Es gibt zahlreiche Gründe, wie zum Beispiel Fälschung, Motivirrtümer, Demenz, Erbschleicherei oder Sittenwidrigkeit, die eine Anfechtung eines Testaments begründen können, wie bereits t-online.de berichtete. 

Folgende Gründe müssen vorliegen, damit ein Testament unwirksam oder anfechtbar ist.

  • Formfehler: Ein Testament ist nur wirksam, wenn es formal korrekt niedergeschrieben wurde, entweder handschriftlich und/oder notariell beglaubigt. 
  • Fehlende Testierfähigkeit: Allgemein testierfähig ist jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Er sollte dabei in vollem geistigem Umfang die Tragweite seines Handelns verstehen. Beim Erblasser sind psychiatrische oder neurologische Erkrankungen wie Demenz oder Alzheimer bekannt oder er stand unter ärztlicher oder pflegerischer Betreuung? Auch dann kann eine Anfechtung geprüft werden.
  • Fälschung: Es bestehen Zweifel an der Echtheit des Schriftstücks? Dann muss ein Gutachten angefertigt werden, außerdem können zur Bestätigung der Echtheit des Testaments auch Zeugenaussagen eingeholt werden.
  • Irrtum: Liegt ein Erklärungsirrtum vor, hat sich der Erblasser beim Testament geirrt, z.B. weil die Erbfolge nicht ausreichend klar war, kann das Testament angefochten werden. Das gilt auch, wenn ein anderer als Erbe eingesetzt wurde, weil der Erblasser davon ausging, dass ein bestimmtes Ereignis in der Zukunft eintritt (Motivirrtum).
  • Täuschung oder Drohung: Wenn vermutet weden kann, dass der Erblasser beim Verfassen seines Testaments von Dritten arglistig getäuscht oder widerrechtlich bedroht und dadurch zu einer Änderung seines letzten Willens gezwungen wurde, kann das Testament angefochten werden.
  • Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten: Der Erblasser hat im Testament einen rechtmäßigen Erben übergangen, weil er erst später geboren wurde, auch dann darf das Testament angefochten werden. 
  • Bindung an gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag: Ein Testament kann angefochten werden, wenn es mit vorherigen Testamenten nicht vereinbar ist. Ein Ehegattentestament z.B. kann nach dem Tod des Partners nicht durch ein nachfolgendes Testament aufgehoben werden.
  • Scheidung: Ein Testament ist nicht mehr gültig, wenn der Ehepartner als Erbe eingesetzt wurde, die Ehe aber vor dem Erbfall geschieden wurde. Auch die Beantragung der Scheidung ist hier schon ausreichend.
  • Sittenwidrigkeit: Wenn ein Testament als sittenwidrig eingestuft wird, kann es ebenso angefochten werden. Das kann der Fall sein, wenn ein/eine Geliebte als Erbe eingesetzt wird, um für sexuelle Dienstleistungen zu bezahlen. Auch Betreuer können nicht als Erben eingesetzt werden. Als sittenwidrig gelten auch Wiederverheiratungsklauseln.
  • Verstoß gegen ein Gesetz: Wenn Träger eines Alten-, Pflege- oder Seniorenheims oder dessen Mitarbeiter in einem Testament begünstigt werden, ist das nach § 14 Heimgesetz (HeimG) verboten. Das gilt auch, wenn das Testament vor dem Einzug in das Heim verfasst wurde.

Generell steht es jedem Erben zu, das Testament beim Nachlassgericht anzufechten, wenn ein wichtiger Anfechtungsgrund vorliegt. Die Anfechtung muss schriftlich gegenüber dem örtlich und sachlich zuständigen Nachlassgericht erklärt werden.

Das ist die Frist für die Anfechtungserklärung eines Testaments

Du möchtest ein Testament anfechten? Dann beträgt die Frist ein Jahr und beginnt frühestens mit dem Erbfall, das heißt mit der Kenntnis dessen. Wenn der Erbfall allerdings 30 Jahre her ist, kann das Testament nicht mehr angefochten werden.

Quelle: t-online.de

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