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Wann das Studium bei der Rente angerechnet werden kann

Studierende leisten während ihres Studiums in der Regel keine Beiträge zur Rentenkasse. Trotzdem haben sie die Möglichkeit, später von den Vorteilen ihrer Studienzeit zu profitieren.

Studierende im Hörsaal
© Getty Images/skynesher

7 Renten-Irrtümer, die du nicht glauben solltest

Damit man beim Thema Rente wieder durchblickt, räumen wir mit den sieben gängigsten Renten–Irrtümer auf.

Etwa 2.92 Millionen Studierende waren im vergangenen Wintersemester 2022/2023 in Deutschland an einer Universität oder (Fach-)Hochschule eingeschrieben, so Statista. Da man während des Studium in der Regel keine Beiträge in die Rentenversicherung einzahlt, stellt sich die Frage, ob das Studium später bei der Rente berücksichtigt wird? Was aktuelle und ehemalige Studierende hierzu wissen sollten.

Rente: So lässt sich das Studium als Beitragsjahre anrechnen

Du kannst Rentenpunkte nicht nur durch Erwerbsarbeit sammeln, sondern auch Studienzeiten können für deine spätere Rente angerechnet werden. Denn was viele nicht wissen: „Zeiten eines Studiums können ab dem 17. Lebensjahr als Anrechnungszeit für die Rente anerkannt werden„, erklärt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung gegenüber dem Nachrichtenportal T-Online. Doch aufgepasst. Ab dem 17. Lebensjahr ist die Anrechnung maximal acht Jahre lang.

„Allerdings kommen diese Zeiten nicht automatisch in (dein) Rentenkonto. Damit diese Zeiten angerechnet werden können, benötigt die Deutsche Rentenversicherung von (dir) Unterlagen, zum Beispiel in Form von Zeugnissen, Schul- und Immatrikulationsbescheinigungen“, teilt die Deutsche Rentenversicherung mit. Falls du vergessen hast, dein Studium anrechnen zu lasse, brauchst du nicht in Panik zu geraten. Die Deutsche Rentenversicherung informiert, dass Studienzeiten, die ab dem 16. Lebensjahr nicht angerechnet werden, bis zum 45. Lebensjahr freiwillig durch Nachzahlung von Beiträgen berücksichtigt werden können.

Was muss man bei einer Dauerbeschäftigung im Studium beachten?

Während ihres Studiums oder in den Semesterferien arbeitet ein beträchtlicher Teil der Studierenden in Deutschland. Ob diese Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist oder bereits Auswirkungen auf die Rentenberechnung hat, hängt auch von der Art der Tätigkeit ab. Wenn man eine dauerhafte Anstellung hat, aber nicht mehr als 520 Euro pro Monat verdient, wird man als Minijobber bezeichnet. Es ist möglich, sich freiwillig dafür zu entscheiden, keine Rentenbeiträge aus dem Gehalt des Minijobs zu zahlen.

Die Befreiung von der Rentenbeitragszahlung als Minijobber muss beim Arbeitgeber beantragt werden und ist nicht automatisch gegeben. Dabei trägt der Minijobber oder die Minijobberin nur einen kleinen Teil des Rentenbeitrags. Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des Bruttoverdienstes als Beitrag zahlen, während der Minijobber lediglich die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6 Prozent entrichtet.

Das gilt für Aushilfjobs

Wenn es um befristete Aushilfsjobs geht, sind Studierende von der Rentenversicherung befreit. Allerdings kann sich diese Regelung ändern, wenn eine Studentin oder ein Student mehrere solcher Jobs ausübt. Ein Aushilfsjob darf, unabhängig vom Verdienst, nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern. Wenn dieser Zeitraum durch mehrere Beschäftigungen überschritten wird, teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Rentenbeitragssatz von 18,6 Prozent. Diese Regelung gilt auch, wenn man während der Semesterferien länger als drei Monate arbeitet.