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Elektronische Patientenakte ab Oktober verpflichtend: Das müssen Versicherte wissen

Ab dem 1. Oktober müssen Krankenhäuser, Arztpraxen und Apotheken die elektronische Patientenakte nutzen. Was das für versicherte bedeutet, liest du hier.

medizinisches Stethoskop auf der Tastatur
© Getty Images/Witthaya Prasongsin

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Alle medizinischen Informationen an einem Ort, eine gezieltere Behandlung und volle Kontrolle über die eigenen Daten – das soll die elektronische Patientenakte (ePA) bieten. Ab dem 1. Oktober 2025 wird diese für alle Gesundheitseinrichtungen verpflichtend. Was bedeutet das für Versicherte?

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Elektronische Patientenakte: Was ändert sich ab Oktober?

Ab dem 1. Oktober 2025 wird die elektronische Patientenakte für Ärzt*innen, Krankenhäuser und Apotheken Pflicht. Alle wichtigen Befunde und Behandlungsdaten werden digital erfasst und stehen so jederzeit für Folgebehandlungen bereit. Dazu zählen Arztbriefe, Befundberichte und Laborwerte. Auf diese Weise soll die medizinische Versorgung einfacher, schneller und transparenter werden. 

Wenn kein Widerspruch eingelegt wird, speichert die ePA zum Beispiel folgende Daten:

  • Arztbriefe
  • Behandlungsbefunde
  • Entlassungsbriefe von Krankenhäusern
  • Laborbefunde
  • Impfpass
  • Bonusheft für den Zahnschutz
  • Bildgebende Befunde wie MRT-, Röntgen- oder CT-Bilder
  • Medikationspläne
  • Medizinische Dokumente, die man als Versicherter selbst eingespeist hat (etwa ältere Unterlagen)

Muss man die elektronische Patientenakte nutzen?

Nein, die Nutzung der ePA ist derzeit nicht verpflichtend. Versicherte können der Einrichtung des digitalen Registers jederzeit widersprechen. Gesetzlich ist zudem festgelegt, dass Patientinnen und Patienten durch eine Ablehnung keinerlei medizinische Nachteile haben dürfen.

Für Kinder und Jugendliche gelten besondere Vorschriften

Für Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren gelten besondere Vorschriften. Besteht der Verdacht, dass bestimmte Daten in der elektronischen Patientenakte dem Kind schaden könnten, dürfen Ärztinnen und Ärzte auf eine Eintragung verzichten. Entscheidet sich eine Kinderarztpraxis für diesen Schritt, muss sie die Entscheidung jedoch in ihren eigenen Unterlagen dokumentieren.

Dr. Michael Hubmann, Vorstandsmitglied im Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVJK), bewertet diese Regelung positiv. Er betont, dass es wichtig sei, nicht alle medizinischen Informationen automatisch in die digitale Patientenakte zu übertragen. In vielen Fällen könne dies nämlich erhebliche Risiken für die Gesundheit und Sicherheit junger Patientinnen und Patienten mit sich bringen.

Ärztin Patientin
Bei Kindern unter 15 können Ärzte sensible Daten aus der ePA zurückhalten. Credit: Syda Productions – stock.adobe.com

Elektronische Patientenakte: Wie kann ich Widerspruch einlegen?

In vielen Fällen können Versicherte ihren Widerspruch bei der Krankenkasse über Apps oder Online-Portale einreichen. Dafür stehen unterschiedliche Formulare zur Verfügung, entweder als Web-Formular oder als PDF-Dokument, die ausgefüllt werden müssen.

Die ePA kann jederzeit abgelehnt werden, und ein bereits eingelegter Widerspruch lässt sich auch wieder zurücknehmen. Hat die Krankenkasse bereits eine ePA erstellt, wird diese nach dem Widerspruch gelöscht. Entscheiden sich Versicherte später erneut für die ePA, legt die Krankenkasse einfach eine neue Akte an.

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Wird die elektronische Patientenakte überhaupt genutzt?

Die elektronische Patientenakte findet bei Versicherten wenig Zustimmung. Kritisiert wird vor allem, dass Patient*innen nicht selbst bestimmen können, welche Daten weitergegeben werden. Besonders bei psychischen Erkrankungen oder Suchttherapien sorgt das für Skepsis. 

Insgesamt sind 73 Millionen Menschen betroffen, davon haben rund 50 Millionen bereits automatisch eine ePA bei den größten Kassen erhalten. Das zeigt eine Umfrage der Deutschen Ärztezeitung. Bisher haben nur etwa fünf Prozent der Versicherten (1,5 Millionen) auf ihre Daten zugegriffen. Mit der ab 1. Oktober geltenden Pflicht zur Datenerfassung könnte sich das ändern.