Die Steuererklärung kann bei Rentner:innen viele Unsicherheiten hervorrufen: Müssen sie überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Gibt es Befreiungen? Und welche Folgen können eintreten, wenn die Steuererklärung nicht fristgerecht beim Finanzamt landet? Hier findest du eine umfassende Übersicht über alle relevanten Regeln.
Müssen Rentner:innen eine Steuererklärung abzugeben?
Die gute Nachricht vorweg: Nicht alle Rentner:innen sind dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. „Als Rentner besteht grundsätzlich erst dann eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente […] über dem Grundfreibetrag liegt“, erklärt Stefanie Pieper, Steuerexpertin bei der „Vereinigten Lohnsteuerhilfe“ gegenüber dem Nachrichtenportal T-Online.
Konkret bedeutet das: Wer pro Jahr weniger als 10.908 Euro zur Verfügung hat, ist nicht dazu verpflichtet, keine Steuererklärung abzugeben und kann das Steuerkonto beim Finanzamt löschen lassen. Alle anderen, dessen Jahreseinkommen nach Abzug des individuellen Freibetrags höher ausfällt hingegen schon. Jedoch fallen in diesem Fall keine Steuern an.
Diese Strafe droht, wenn man keine Steuererklärung abgibt
Rentner:innen die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, erhalten von Finanzamt zunächst einmal eine Erinnerung, in der sie aufgefordert werden, die Steuererklärung einzureichen. Wer diese aus seinem Briefkasten angelt, sollte sich so schnell wie möglich mit dem Ausfüllen der Dokumente beschäftigten. Denn für jeden Monat, in dem die Steuererklärung zu spät abgegeben wurde, verhängt das Finanzamt eine Gebühr von 25 Euro, berichtet die Main-Post.
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Diesen Rentner:innen droht bei Versäumnis keine Strafe
Doch nicht jede:r muss beim Versäumnis der Deadline die Gebühr begleichen. So sind Rentner:innen davon der Strafzahlung ausgeschlossen, die davon ausgegangen sind, dass sie keine Steuererklärung abgeben müssen. Damit nicht jede:r dieses Argument hervorbringen kann, müssen für die Unwissenheit gute und nachweisbare Gründe vorliegen. So zieht diese Ausrede beispielsweise nicht mehr, wenn man während der Rente bereits schon einmal eine Steuererklärung abgegeben hatte oder ein Erinnerungsschreiben erhalten hat.
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