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Bürgergeld: Wird die Hundesteuer vom Jobcenter übernommen?

Übernimmt das Jobcenter die Hundesteuer? Eine Frage, die sich Bürgergeld-Empfänger*innen mit Vierbeinern stellen. Ob das der Fall ist, liest du hier.

Junge Frau verwaltet Ausgaben und Rechnungen mit einem Hund an ihrer Seite zu Hause.
© Getty Images/LordHenriVoton

Was ist das Bürgergeld?

Seit kurzem ist das sogenannte "Bürgergeld" erhältlich. Doch was ist das genau?Wir zeigen dir, was das Bürgergeld ist und welche interessanten Fakten zu hierzu wissen musst.

Die Einführung des Bürgergeldes hat in Deutschland zahlreiche Diskussionen über soziale Absicherung und die Übernahme von Lebenshaltungskosten entfacht. Viele Empfängerinnen und Empfänger fragen sich, welche Ausgaben vom Jobcenter übernommen werden und welche nicht. Bürgergeld-Empfänger*innen, die einen Hund besitzen, fragen sich daher eines: Wird die Hundesteuer vom Jobcenter übernommen? Die Antwort auf diese Frage findest du hier.

Lesetipp: Bürgergeld: Welche Schulden das Jobcenter übernehmen muss

Bürgergeld: Übernimmt das Jobcenter die Hundesteuer?

In einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9. August 2023 (Az. S 1 AS 1232/23) wurde entschieden, dass Bürgergeld-Empfänger keinen Anspruch auf die Übernahme der Hundesteuer durch das Jobcenter haben. Das Gericht stellte klar, dass die Haltung eines Hundes nicht zum Existenzminimum gehört und somit nicht durch die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) gedeckt ist.

Bereits zuvor hatte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die Anschaffung und Haltung eines Hundes nicht zu den Kosten gehören, die das Jobcenter im Rahmen von Arbeitslosengeld II (jetzt Bürgergeld) als laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts übernehmen muss.

Bürgergeld-Empfänger*innen müssen Kosten selbst tragen

Obwohl die Haltung eines Hundes für viele Menschen eine wichtige soziale Unterstützung darstellt, sehen die Gerichte darin keinen „unabweisbaren, besonderen Bedarf“ im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II. Demnach ist es dem Leistungsberechtigten selbst überlassen, diesen Bedarf zu steuern und gegebenenfalls zu vermeiden.

Für Bürgergeld-Empfänger*innen bedeutet dies, dass sie die Kosten für die Hundesteuer in der Regel selbst tragen müssen. Eine Ausnahme könnte bestehen, wenn die Haltung des Hundes aus medizinischen oder therapeutischen Gründen notwendig ist und dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden kann. In solchen Fällen könnte unter Umständen ein Mehrbedarf anerkannt werden.

Es ist daher ratsam, sich vor der Anschaffung eines Hundes über die finanziellen Auswirkungen und die rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren. Bei Unsicherheiten kann eine rechtliche Beratung hilfreich sein, um mögliche Ansprüche oder Unterstützungsmöglichkeiten zu klären.

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